Eine Kündigung vom Arbeitgeber kommt häufig überraschend und versetzt einen in gewaltige Unruhe. Ist der Arbeitsplatz nun endgültig verloren? In vielen Fällen ist dies nicht der Fall. In Deutschland greift grundsätzlich ein recht hoher Kündigungsschutz.
Wurden Sie trotz Kündigungsschutz gekündigt oder haben Sie weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 030 814 53 51 60, schreiben Sie eine E-Mail an kontakt@kuendigung.berlin oder lassen Sie Ihre Kündigung gleich online prüfen, indem Sie hier klicken.
Für die meisten Arbeitnehmer gilt der sog. allgemeine Kündigungsschutz. Danach ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Wie weit dieser Schutz reicht, hängt stark vom einzelnen Fall ab. Die folgenden Beispiele sollen einen ersten Eindruck davon vermitteln, welche Auswirkungen der allgemeine Kündigungsschutz haben kann:
Übrigens ist eine fristlose Kündigung eher die Ausnahme, dafür muss schon eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegen.
Beispiele:
Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören. Andernfalls ist die Kündigung rechtswidrig.
Der Betriebsrat kann der Entlassung zwar widersprechen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Kündigung unwirksam wäre. Der Arbeitgeber kann durchaus gegen den Willen des Betriebsrats kündigen. Der Widerspruch hat aber den Vorteil, dass Sie grundsätzlich während der Dauer des Kündigungsprozesses weiterbeschäftigt werden müssen.
Nicht alle Arbeitnehmer genießen allgemeinen Kündigungsschutz. Ausgenommen sind:
In diesen Fällen besteht nur ein geringer Kündigungsschutz. Die Entlassung ist nur ausgeschlossen, wenn Sie z.B. willkürlich erscheint.
Beispiel: Der Arbeitnehmer beantragt Urlaub. Das passt dem Arbeitgeber gar nicht und er entlässt den Mitarbeiter.
Einigen Arbeitnehmer kommt ein noch höherer Kündigungsschutz zugute.
Dies ist zum einen der Fall, wenn der Tarifvertrag weiterreichende Regelungen trifft. Gelegentlich ist z.B. vorgesehen, dass Arbeitnehmern über 50 nicht mehr betriebsbedingt gekündigt werden darf.
Zum anderen nimmt das Gesetz bestimmte Personengruppen ganz besonders in Schutz. In diesen Fällen ist eine Kündigung (fast) nicht mehr möglich oder eine Behörde muss zustimmen.
Gemeint sind u.a.: