Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, sind einige Fristen zu beachten. Wir erklären die Relevantesten.
Wurde die Frist bei Ihrer Kündigung nicht eingehalten? Rufen Sie uns an unter 030 814 53 51 60, schreiben Sie eine E-Mail an kontakt@kuendigung.berlin oder lassen Sie Ihre Kündigung gleich online prüfen, indem Sie hier klicken.
Zu Beginn gleich die wichtigste Frist: Nach Zugang Ihrer Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.
Lassen Sie diese Frist verstreichen, ist Ihr Arbeitsplatz in fast allen Fällen endgültig verloren. Es ist dann meist auch nicht mehr möglich, eine angemessene Abfindung auszuhandeln.
Daher sollten Sie nach einer Kündigung möglichst schnell einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser berät Sie, ob eine Klage gegen Ihre Entlassung sinnvoll ist.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, endet Ihr Arbeitsverhältnis in aller Regel nicht von einem Tag auf den anderen. Vor Ihrem letzten Arbeitstag läuft zunächst die Kündigungsfrist aus. Deren Länge hängt grundsätzlich von der Dauer ab, die Sie bereits für den Betrieb gearbeitet haben oder im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Das Gesetz sieht folgende Fristen vor:
Anzahl der Jahre im Betrieb | Länge der Kündigungsfrist |
Unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
Mind. 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
Mind. 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
Mind. 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
Mind. 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
Mind. 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
Mind. 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
Mind. 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Beispiel: Sie arbeiten seit 3 Jahren für Ihren Arbeitgeber. Am 13.3. erhalten Sie Ihre ordentliche Kündigung. Ihr Arbeitsverhältnis endet am 30.4.
Soweit zu den gesetzlichen Kündigungsfristen. In einigen Arbeitsverhältnissen gelten abweichende Fristen. Dies kann z.B. im Tarifvertrag vereinbart sein. Sieht hingegen ein Arbeitsvertrag kürzere als die o.g. Fristen vor, lohnt sich oft ein zweiter Blick.
Das Gesetz lässt nämlich nur in engen Grenzen zu, dass im Arbeitsvertrag kürzere Fristen vereinbart werden.
Haben Sie noch keine Anschlussstelle sicher, sollten Sie sich frühzeitig bei der Arbeitsagentur melden; dies gleich in zweifacher Hinsicht:
So vermeiden Sie, dass Sie im Zuge einer Sperrzeit erst später und insgesamt weniger Arbeitslosengeld erhalten.
Tipp: Beide Meldungen können Sie meist gemeinsam gleich nach Erhalt er Kündigung erledigen.