Wer lange genug eingezahlt hat, erhält nach einer Kündigung grundsätzlich Arbeitslosengeld. Die Leistung beträgt rund 60% (mit Kindern: 67%) des letzten Nettolohns. Um Arbeitslosengeld uneingeschränkt zu erhalten, sind allerdings einige Fallstricke zu beachten.
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Zunächst sollten Sie sich möglichst früh bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Das sollte gleich nach Erhalt der Kündigung geschehen. Es steht ein Online-Formular zu Verfügung.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, also dem tatsächlichen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses, sollten Sie sich zudem arbeitslos melden.
Melden Sie sich nicht oder verspätet, droht Ihnen eine sog. Sperrzeit von einer Woche. Sie erhalten dann das Arbeitslosengeld um eine Woche verzögert. Außerdem verkürzt sich die gesamte Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
In einigen Fällen steht sogar eine deutlich längere Sperrzeit im Raum. Diese sollten Sie unbedingt vermeiden. Beachten Sie die folgenden Hinweise nicht, erhalten Sie grundsätzlich erst 12 Wochen nach Ihrem Ausscheiden das erste Mal Arbeitslosengeld.
Insgesamt verkürzt sich die maximale Bezugsdauer der Leistung um mind. ein Viertel. Bei älteren Arbeitnehmern können dies bis zu sechs Monate sein!
Zu einer solchen Sperrzeit wegen freiwilliger Arbeitsaufgabe kann es in diesen Fällen kommen:
Allerdings steckt hier der Teufel im Detail. Es ist durchaus möglich, dass Sie selbst in einer der genannten Konstellationen von einer Sperrzeit verschont bleiben. Davon ist auszugehen, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, Ihren Arbeitsplatz aufzugeben.
Beispiele sind:
Gerade das letzte Beispiel führt nur in engen Grenzen dazu, dass Sie eine Sperrzeit vermeiden.
Hier kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Rechtslage ist so kompliziert, dass Sie ohne einen erfahrenen Rechtsanwalt schnell überfordert sein können. Dann riskieren Sie gravierende finanzielle Einbußen.
Ihr Rechtsanwalt wird Sie beraten, wie Sie am besten vorgehen.
In einigen Fällen genügt schon die korrekte und präzise Darstellung Ihres Sachverhalts gegenüber der Arbeitsagentur. In anderen Konstellationen bietet sich eine Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber an, um im gemeinsamen Vorgehen eine Sperrzeit zu vermeiden. Im äußersten Fall sollten Sie gegen den Sperrzeit-Bescheid der Arbeitsagentur klagen.
Nach einer Kündigung müssen Sie in aller Regel nicht damit rechnen, dass Ihre Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Grund dafür ist, dass eine Abfindung das Arbeitslosengeld nur dann verringert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Das ist im Rahmen einer Kündigung kaum möglich.
Sie sollten allerdings vorsichtig sein, wenn Sie sich noch vor Ablauf der Kündigungsfrist mit Ihrem Arbeitgeber auf ein früheres Ende Ihres Arbeitsvertrages einigen. Das geschieht z.B. häufig vor Gericht oder in einem Abwicklungsvertrag.
Dann droht Ihnen durchaus, dass bis zu 60% Ihrer Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.