Mit einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der regelmäßigen Kündigungsfrist gekündigt. Entweder fristlos - d.h. von einen auf den anderen Tag - oder mit Auslauffrist. Möglich ist dies allerdings nur in Ausnahmefällen.
Sind Sie von einer fristlosen Kündigung betroffen? Rufen Sie uns an unter 030 814 53 51 60, schreiben Sie eine E-Mail an kontakt@kuendigung.berlin oder lassen Sie Ihre Kündigung gleich online prüfen, indem Sie hier klicken.
Die Schwelle liegt hoch. Schließlich sind Arbeitnehmer in aller Regel auf Ihre Stelle angewiesen. Der Verlust, meist von einem Tag auf den anderen, ist ein harter Einschnitt.
Das Gesetz erlaubt eine außerordentliche Kündigung daher nur, wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt. Davon ist erst auszugehen, wenn dem Arbeitgeber nicht einmal mehr die Zusammenarbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist zuzumuten ist. In Betracht kommen in aller Regel nur schwere Pflichtverletzungen.
Beispiele:
In den genannten Fällen kann eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Es kommt allerdings auf den Einzelfall an.
Beispiel: Stiehlt ein Arbeitnehmer einmalig einen Gegenstand im Wert von zwei Euro, kann der Arbeitgeber grundsätzlich zunächst nur abmahnen.
Viele Arbeitgeber machen den Fehler, dass sie zu lange mit der fristlosen Kündigung warten. Das hat für Arbeitnehmer einen großen Vorteil: Die fristlose Kündigung ist dann ausgeschlossen.
Denn der Arbeitgeber hat nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes nur zwei Wochen Zeit, um fristlos zu entlassen. Anschließend ist allenfalls noch eine fristgerechte Kündigung möglich.
Ja, allerdings meist erst mit Verzug. Denn nach einer fristlosen Kündigung wegen eines Fehlverhaltens müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass die Arbeitsagentur eine sog. Sperrzeit gegen sie verhängt.
Arbeitnehmer erhalten dann erst 12 Wochen später Arbeitslosengeld. Außerdem verkürzt sich die Bezugsdauer um diese Dauer bzw. mindestens um ein Viertel der maximalen Bezugsdauer.
Ja. Relevant wird dies zum Beispiel in diesen Fällen:
Auch hier hängt es stark vom Einzelfall ab, wann genau eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Arbeitnehmer sollten außerdem die o.g. Zweiwochenfrist im Auge behalten.