Wollen Sie sich gegen Ihre Entlassung wehren, müssen Sie grundsätzlich Kündigungsschutzklage erheben. Hier erfahren Sie, wie lange dieser Prozess dauert und mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Sie wollen Kündigungsschutzklage erheben? Nicht ohne Rechtsbeistand! Rufen Sie uns an unter 030 814 53 51 60, schreiben Sie eine E-Mail an kontakt@kuendigung.berlin oder lassen Sie Ihre Chancen gleich online prüfen, indem Sie hier klicken.
Sie leiten das Verfahren ein, indem Sie Klage erheben. Dies sollte ein erfahrener Rechtsanwalt für Sie übernehmen.
Achtung: Sie haben nur wenig Zeit. Klagen Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, ist Ihr Arbeitsplatz endgültig verloren. Dies gilt selbst dann, wenn Ihre Entlassung eigentlich rechtswidrig war.
Nach einigen Wochen (je nach Gericht ungefähr 2-6) werden Sie zum sog. Gütetermin geladen. Dieser dauert in aller Regel nicht länger als 20 Minuten und hat zum Ziel, eine Einigung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zu erreichen. In den meisten Fällen sieht diese wie folgt aus:
Sie erhalten eine „Abfindung“ und lassen im Gegenzug die Klage fallen. So akzeptieren Sie die Kündigung.
Die Erfahrung zeigt, dass Gütetermine recht häufig zu einer Einigung führen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie zur Aufgabe Ihrer Stelle bereit sind. Möchten Sie Ihren Arbeitsplatz behalten, können Sie die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ablehnen und den Prozess fortführen. Ihr Anwalt wird Sie beraten, ob dieses Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Kommt es nicht zur Einigung im Gütetermin, setzt das Gericht einen sog. Kammertermin an. Damit können Sie erst nach einigen Monaten rechnen (je nach Gericht ungefähr 2-6).
Die Verhandlung wird nun vom vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern geführt. Letztere haben jeweils Erfahrungen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Sie sind allerdings unparteiisch.
Im Fokus steht die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung. Möchten Sie oder der Arbeitgeber sich nach wie vor nicht einigen, fällt das Gericht ein Urteil. Grob gesagt bestehen zwei Möglichkeiten, wie das Gericht entscheiden kann:
Tipp: Auch im Kammertermin bzw. während des gesamten Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts ist noch eine Einigung möglich. Unter Umständen ist der Arbeitgeber hier sogar eher bereit, eine Abfindung zu zahlen. Denn im Falle eines Urteils gegen ihn drohen schließlich erhebliche Nachzahlungspflichten.
Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht zwingend das letzte Wort gesprochen. Sie oder der Arbeitgeber können noch Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen.
Hier wird Ihre Kündigung erneut gerichtlich überprüft. Auch vor dem Landesarbeitsgericht besteht noch die Möglichkeit, sich zu vergleichen und eine Abfindung auszuhandeln.
Mit einer Kündigungsschutzklage gehen Anwalts- und Gerichtskosten einher. Die Kosten hängen maßgeblich vom sog. Streitwert ab.
Dieser richtet sich nach Ihrem letzten Gehalt.
Verdienen Sie beispielsweise 3.000 Euro Brutto, betragen die Gerichtskosten rund 490 Euro. Bei einem Gehalt von 2.000 Euro sind es ca. 364 Euro.
Die Anwaltskosten betragen bei einem Gehalt von 3.000 Euro rund 1.683,50 Euro incl. Mehrwertsteuer. Bei einem Gehalt von 2.000 Euro fallen ca. 1.184,05 Euro an. Diese pauschalen Berechnungen sind allerdings nicht allgemeingültig. Je nach Verfahrensablauf können die Kosten höher oder geringer ausfallen.
Wird Berufung eingelegt, kommen beträchtliche Kosten hinzu.
Ein etwas anderes Bild ergibt sich, wenn Sie vor Gericht eine Einigung („Vergleich“) mit dem Arbeitgeber erzielen. Dann entfallen die Gerichtskosten. Allerdings steigen die Anwaltskosten. Im Ergebnis ergeben sich daher ungefähr ähnliche Kosten wie nach einem Urteil.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werden die Gesamtkosten des Verfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) von dieser übernommen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe vom Staat zu beantragen.